Dieser gab vielmehr an, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sei "vollschichtig einer Berufstätigkeit nachzugehen", also eine Berufstätigkeit in zeitlicher Hinsicht entsprechend auszuführen, unter zusätzlicher Berücksichtigung der erwähnten Unterbrüche. Es ist somit ausgehend von einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. die Totalwerte der Tabelle des Bundesamtes für Statistik [BfS]: Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) bzw. einer durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit von 8.34 Stunden (41.7/5) von einer 67%igen Arbeitsfähigkeit (gerundet) auszugehen ([8.34 - 2.75] / 8.34).