Angesichts der häufig notwendigen Pausen, die gemäss gutachterlicher Einschätzung bis zu 165 Minuten oder 2.75 Stunden täglich in Anspruch nehmen, kann nicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (vgl. VB 226 S. 1 f.). Entsprechendes lässt sich auch nicht aus dem Gutachten von Dr. med. D._____ folgern. Dieser gab vielmehr an, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sei "vollschichtig einer Berufstätigkeit nachzugehen", also eine Berufstätigkeit in zeitlicher Hinsicht entsprechend auszuführen, unter zusätzlicher Berücksichtigung der erwähnten Unterbrüche.