Sie nutze dies zur Kommunikation mittels digitaler Medien. Dr. med. D._____ wies in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 6. Januar 2020 im Weiteren darauf hin, dass die Beschwerdeführerin (wie bereits während einer früheren Begutachtung durch Dr. med. H._____, Rehaklinik I._____) während der Begutachtung aktiv habe mitarbeiten und eine mehrstündige Exploration habe absolvieren können (VB 161). Angesichts der häufig notwendigen Pausen, die gemäss gutachterlicher Einschätzung bis zu 165 Minuten oder 2.75 Stunden täglich in Anspruch nehmen, kann nicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (vgl. VB 226 S. 1 f.).