dem 31. August 2021 wies die zuständige nichtmedizinische Fachperson im Wesentlichen auf die vielen Unterbrüche aufgrund der Injektionen hin und erachtete die "Vermittelbarkeit" der Beschwerdeführerin als "eher unrealistisch" (VB 210 S. 3). Dr. med. D._____ gab seine gutachterliche Beurteilung indes bereits unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer Vielzahl an Unterbrüchen aufgrund der Schmerzsymptomatik ab. Die Resultate -7- der Eingliederungsmassnahme vermögen das Gutachten von Dr. med. D._____ daher nicht in Zweifel zu ziehen.