Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, vollschichtig einer Berufstätigkeit nachzugehen. Voraussetzung dafür sei, dass sie die Tätigkeit plötzlich und zu unvorhersehbaren Zeitpunkten bis zu 15 Mal täglich unterbrechen könne. Die Unterbrechung daure jeweils bis zu 12 Mal täglich maximal 5 Minuten und bis zu 3 Mal pro Arbeitstag maximal 30 Minuten. Während der Unterbrechungen könne die Beschwerdeführerin keinen direkten Kundenkontakt "ausführen". Darüber hinaus könne sie keine gefahrgeneigte Tätigkeit ausüben, da ihre Steuerungsfähigkeit während der Unterbrechungen stark beeinträchtigt sei.