2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 31. März 2023 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin Irja Zuber, Procap Schweiz, Olten, zu ihrer unentgeltlichen Vertreterin ernannt. 2.4. Mit Beschluss vom 18. Oktober 2023 wies das Versicherungsgericht die Parteien darauf hin, dass das Gericht allenfalls die Frage prüfen könnte, ob ein Wiedererwägungsgrund nach Art. 53 Abs. 2 ATSG vorliege und die angefochtene Verfügung mit der Begründung der Wiedererwägung zu schützen sei. Ferner gewährte es den Parteien eine Frist von zehn Tagen zur allfälligen Stellungnahme. Die Beschwerdeführerin nahm am 13. November 2023 Stellung.