Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2023.118 / pm / fi Art. 142 Urteil vom 23. November 2023 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichter Kathriner Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Meier Beschwerde- A._____ führerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin Irja Zuber, Procap Schweiz, Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 31. Januar 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die 1963 geborene Beschwerdeführerin war zuletzt als Ungelernte im Projektmanagement der B._____ tätig. Im April 1999 meldete sie sich unter Hinweis auf eine chronische Migräne sowie schwere Depression bei der IV- Stelle des Kantons Z._____ zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die IV-Stelle des Kantons Z._____ sprach ihr in der Folge mit Verfügung vom 8. Februar 2000 rück- wirkend ab 1. Januar 1999 eine ganze Invalidenrente zu. In der Folge wurde dieser Rentenanspruch mehrfach revisionsweise bestätigt. 1.2. Im Jahr 2012 leitete die nunmehr zuständige Beschwerdegegnerin ein er- neutes Revisionsverfahren ein, in dessen Rahmen sie die Beschwerdefüh- rerin unter anderem durch die Rehaklinik C._____ stationär psychiatrisch- neurologisch-neuropsychologisch begutachten liess (Gutachten vom 11. Oktober 2016). Mit Verfügung vom 25. Oktober 2017 reduzierte die Be- schwerdegegnerin die bisherige Rente auf eine halbe Rente. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2017.913 vom 22. August 2018 teilweise gut, hob die Verfügung auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurück. 1.3. Im Anschluss nahm die Beschwerdegegnerin Rücksprache mit ihrem Re- gionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und liess die Beschwerdeführerin durch Dr. med. D._____, Facharzt für Neurologie, Rehaklinik E._____, neuro- logisch begutachten (Gutachten vom 10. Oktober 2019). Nach erneuter Konsultation des RAD stellte die Beschwerdegegnerin Dr. med. D._____ Rückfragen, welche dieser mit Schreiben vom 6. Januar 2020 beantwor- tete. Mit Vorbescheid vom 6. April 2020 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Einstellung der Rente in Aussicht. Nachdem die Beschwerdeführerin dagegen Einwände erhoben hatte, gewährte ihr die Beschwerdegegnerin Eingliederungsmassnahmen, welche per Ende Au- gust 2021 abgeschlossen wurden. Nach erneuter Stellungnahme des RAD verfügte die Beschwerdegegnerin am 31. Januar 2023 die Rentenaufhe- bung per Ende Februar 2023. 2. 2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. März 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: -3- "1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 31.01.2023 sei aufzuhe- ben. 2. Der Beschwerdeführerin sei mit Wirkung ab 01.12.2017 und weiterhin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. 3. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen. 4. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu be- willigen und sie sei von allfälligen Vorschuss- und Sicherheitsleistungen zu befreien. Zudem sei ihr die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch die Unterzeichnende zu gewähren. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 28. März 2023 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 31. März 2023 wurde der Be- schwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsan- wältin Irja Zuber, Procap Schweiz, Olten, zu ihrer unentgeltlichen Vertrete- rin ernannt. 2.4. Mit Beschluss vom 18. Oktober 2023 wies das Versicherungsgericht die Parteien darauf hin, dass das Gericht allenfalls die Frage prüfen könnte, ob ein Wiedererwägungsgrund nach Art. 53 Abs. 2 ATSG vorliege und die an- gefochtene Verfügung mit der Begründung der Wiedererwägung zu schützen sei. Ferner gewährte es den Parteien eine Frist von zehn Tagen zur allfälligen Stellungnahme. Die Beschwerdeführerin nahm am 13. No- vember 2023 Stellung. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige Rente der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 31. Januar 2023 (Vernehmlas- sungsbeilage [VB] 226) zu Recht aufgehoben hat. 2. 2.1. Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen betreffend Weiterentwicklung der IV (WEIV) in Kraft getreten. Für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die -4- – wie vorliegend – bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr voll- endet haben, gilt indes das bisherige Recht (Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 [WEIV] lit. c). 2.2. Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl. auch Art. 86ter-88bis IVV) wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend er- höht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit Hinweisen). Unerheblich unter revisions- rechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Rechtsprechung die unter- schiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372; vgl. auch BGE 135 V 201 E. 5.2 S. 205; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversiche- rung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 49 zu Art. 30 IVG mit Hinweisen). Insbeson- dere stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_770/2019 vom 3. Februar 2020 E. 3.1 mit Hinweisen). 2.3. 2.3.1. Zeitlichen Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Än- derung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchfüh- rung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.). 2.3.2. Der vorliegend massgebliche Vergleichszeitpunkt für die Prüfung der an- spruchserheblichen Veränderung bildet die rentenzusprechende Verfü- gung vom 8. Februar 2000 (VB 2.30). Diese Verfügung beruht auf dem Be- richt des behandelnden Psychiaters med. pract. F._____ sowie der Psychotherapeutin G._____, vom 6. Oktober 1999. Aufgrund der gestellten Diagnosen von depressiven Episoden (ICD-10 F32.8), einer Konversionsreaktion (ICD-10 F44) sowie einer einfachen Migräne (ICD-10 G43; tägliche Migräneattacken, chronifiziert) sei die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Projektmanagerin seit Januar 1998 zu -5- 100 % arbeitsunfähig (VB 2.33; vgl. Urteil des Versicherungsgerichts VBE.2017.913 vom 22. August 2018 E. 3.1). 3. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. med. D._____ vom 10. Oktober 2019. Dieser stellte folgende Diagno- sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (VB 155 S. 43): " - Chronischer Cluster Kopfschmerz (ICD-10:G44.0; ICHD: 3.1.2) - Chronische paroxysmale Hemikranie (anamnestische Diagnose) (ICD-10: G44.0; ICHD: 3.2.2) - Bewegungseinschränkung nach Implantation von N. okzipitalis major Stimulationselektroden (beidseits zur Kopfschmerzbehandlung) und eine Stromversorgung bzw. Stimulationsgerät am 17.06.2008 (ICD- 10:D85.1) - Hypophysenmakroadenom (ICD-10:G35.2); St. n. transsphenoidaler Teilexstirpation am 08.01.2014 und Radiatio - Neuropsychologische Diagnose: Unspezifische, minimale bis leichte kognitive Einbussen im verbalen Arbeitsgedächtnis und im visuellen Lernen" Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, vollschichtig einer Berufstätigkeit nachzugehen. Voraussetzung dafür sei, dass sie die Tätigkeit plötzlich und zu unvorhersehbaren Zeitpunkten bis zu 15 Mal täglich unterbrechen könne. Die Unterbrechung daure jeweils bis zu 12 Mal täglich maximal 5 Minuten und bis zu 3 Mal pro Arbeitstag maximal 30 Minuten. Während der Unterbrechungen könne die Beschwerdeführerin keinen direkten Kun- denkontakt "ausführen". Darüber hinaus könne sie keine gefahrgeneigte Tätigkeit ausüben, da ihre Steuerungsfähigkeit während der Unter- brechungen stark beeinträchtigt sei. Das medizinische Störungsbild habe sich in den letzten zehn Jahren nicht massgeblich verändert (VB 155 S. 51). 4. 4.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.2. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Be- -6- richt erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergeb- nissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerken- nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper- tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Den Gutachten kommt somit bei Abklärungen im Leistungsbereich der So- zialversicherung überragende Bedeutung zu (UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts, 4. Aufl. 2020, N. 13 zu Art. 44 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105). 4.3. Die Beschwerdeführerin wurde zur Erstellung des Gutachtens von Dr. med. D._____ vom 10. Oktober 2019 fachärztlich umfassend unter- sucht. Dabei beurteilte der Gutachter die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation in Kenntnis der Vorakten (VB 155 S. 7 ff.) und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden einleuchtend und gelangte zu einer nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung. Dem Gutachten kommt damit grundsätzlich Beweiswert im Sinne vorstehender Kriterien zu. 5. 5.1. Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor, es bestünden erheb- liche Zweifel an den Ausführungen des Gutachters Dr. med. D._____. Ins- besondere sei die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nicht nachvollziehbar. Von der Beschwerdegegnerin seien sodann die Ergebnisse der Integrations- massnahme nicht berücksichtigt worden. 5.2. Hinsichtlich der (nach Erstattung des Gutachtens von Dr. med. D._____) durchgeführten Integrationsmassnahmen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass den Erkenntnissen von Eingliederungsfachpersonen im Rahmen von beruflichen Abklärungen bezüglich der Beurteilung der Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit nur beschränkte Aussagekraft zukommt, da diese in der Re- gel nicht auf vertieften medizinischen Untersuchungen, sondern auf berufs- praktischen Beobachtungen beruhen, welche in erster Linie die subjektive Arbeitsleistung der versicherten Person wiedergeben (Urteil des Bundes- gerichts 8C_21/2020 vom 8. April 2020 E. 4.1.2 mit Hinweisen). Im Bericht betreffend das durchgeführte Aufbautraining zwischen dem 1. März und dem 31. August 2021 wies die zuständige nichtmedizinische Fachperson im Wesentlichen auf die vielen Unterbrüche aufgrund der Injektionen hin und erachtete die "Vermittelbarkeit" der Beschwerdeführerin als "eher un- realistisch" (VB 210 S. 3). Dr. med. D._____ gab seine gutachterliche Be- urteilung indes bereits unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer Viel- zahl an Unterbrüchen aufgrund der Schmerzsymptomatik ab. Die Resultate -7- der Eingliederungsmassnahme vermögen das Gutachten von Dr. med. D._____ daher nicht in Zweifel zu ziehen. Dr. med. D._____ führte in seinem Gutachten aus, der chronische Kopf- schmerz führe dazu, dass die Beschwerdeführerin bis zu 15 Mal während eines vollschichtigen Arbeitstages unter einer rasch auftretenden Schmerz- symptomatik leide, welche eine Injektion von Imigran erfordere. Die Symp- tomatik halte überwiegend bis zu maximal 5 Minuten, selten jedoch bis zu 30 Minuten an. In diesen Phasen sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde- führerin aufgehoben. Ausserhalb der beklagten Kopfschmerzepisoden sei sie in körperlicher und auch in kognitiver Hinsicht hingegen voll leistungs- fähig. Sie nutze dies zur Kommunikation mittels digitaler Medien. Dr. med. D._____ wies in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 6. Ja- nuar 2020 im Weiteren darauf hin, dass die Beschwerdeführerin (wie be- reits während einer früheren Begutachtung durch Dr. med. H._____, Rehaklinik I._____) während der Begutachtung aktiv habe mitarbeiten und eine mehrstündige Exploration habe absolvieren können (VB 161). Ange- sichts der häufig notwendigen Pausen, die gemäss gutachterlicher Ein- schätzung bis zu 165 Minuten oder 2.75 Stunden täglich in Anspruch neh- men, kann nicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (vgl. VB 226 S. 1 f.). Entsprechendes lässt sich auch nicht aus dem Gut- achten von Dr. med. D._____ folgern. Dieser gab vielmehr an, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sei "vollschichtig einer Berufstätigkeit nachzugehen", also eine Berufstätigkeit in zeitlicher Hinsicht entsprechend auszuführen, unter zusätzlicher Berücksichtigung der erwähnten Unter- brüche. Es ist somit ausgehend von einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. die Totalwerte der Tabelle des Bundes- amtes für Statistik [BfS]: Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabtei- lungen) bzw. einer durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit von 8.34 Stun- den (41.7/5) von einer 67%igen Arbeitsfähigkeit (gerundet) auszugehen ([8.34 - 2.75] / 8.34). Weitere Anhaltspunkte, welche gegen das Gutachten von Dr. med. D._____ sprechen würden, sind nicht ersichtlich, weshalb auf dieses vollumfänglich abgestellt werden kann. Entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin kann daraus jedoch nicht eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 100 % gefolgert werden (vgl. VB 226 S. 1). 6. 6.1. Die Beweislast für den Nachweis einer erheblichen Änderung des Invalidi- tätsgrades (vgl. E. 2.2) liegt bei der Beschwerdegegnerin (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_575/2016 vom 6. Dezember 2016 E. 5.3). Dr. med. D._____ führte in seinem Gutachten bzw. in seiner Stellungnahme vom 6. Januar 2020 aus, das medizinische Störungsbild habe sich in den letzten 10 Jahren nicht massgeblich verändert (VB 155 -8- S. 51) bzw. der medizinische Sachverhalt sei im Wesentlichen gleich geblieben (VB 161 S. 2). Der revisionsrechtlich relevante Vergleichszeitpunkt stellt vorliegend indes die Verfügung vom 8. Februar 2000 (VB 2.30) dar (vgl. E. 2.3.2). Dr. med. D._____ äusserte sich lediglich betreffend einen Zeitraum von rund 10 Jahren vor der Begutachtung. Die Ausführungen von Dr. med. D._____ lassen daher nicht auf eine revisionsrechtlich relevante Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen schliessen. Damit ist es der Beschwerdegegnerin nicht gelungen, den Beweis für das Vorliegen eines Revisionsgrundes zu erbringen. 6.2. 6.2.1. Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG (Wiedererwägung) kann die Verwaltung auf eine formell rechtskräftige Verfügung zugunsten oder zuungunsten der ver- sicherten Person zurückkommen, soweit die Verfügung nicht Gegenstand materieller gerichtlicher Beurteilung geworden ist, sie zweifellos unrichtig ist und ihre Berichtigung als von erheblicher Bedeutung erscheint. Die Wie- dererwägung liegt im pflichtgemässen Ermessen der Verwaltung; die Ver- waltung kann dazu vom Gericht nicht verhalten werden (MEYER/REICH- MUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 74 f. zu Art. 30 IVG; vgl. BGE 133 V 50 E. 4.1 S. 52 mit Hinweis auf BGE 127 V 466 E. 2c S. 469). Das Gericht kann jedoch eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung (Art. 17 ATSG) gegebenenfalls mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 S. 369 mit Hinweisen; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 77 zu Art. 30 IVG mit Hinwei- sen). 6.2.2. Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung, unter Einschluss unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17; vgl. auch UELI KIE- SER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozi- alversicherungsrechts, 4. Aufl. 2020, N. 46 zu Art. 53 ATSG mit Hinweis auf BGE 127 V 10 E. 4b S. 14). Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfü- gung – möglich. Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn die gesetzeswidrige Leistungszusprechung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 140 V 77 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_670/2019 vom 19. Februar 2020 E. 3.2). Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwä- gungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung in Bezug auf gewisse Schritte und Elemente (z.B. Invaliditäts- bemessung, Einschätzungen der Arbeitsunfähigkeit, Beweiswürdigungen, -9- Zumutbarkeitsfragen) notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Er- scheint die Beurteilung solcher Anspruchsvoraussetzungen (einschliess- lich ihrer Teilaspekte wie etwa die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (Urteil des Bundesge- richts 9C_525/2019 vom 20. November 2019 E. 4.1; vgl. auch MEYER/ REICHMUTH, a.a.O., N. 86 zu Art. 30 IVG mit Hinweisen). 6.2.3. Zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung kann auch bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts ge- geben sein. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhalts- abklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrund- satzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG). Trifft dies zu, er- übrigt es sich, den damals rechtserheblichen Sachverhalt weiter abzuklä- ren. Vielmehr ist der rechtskonforme Zustand für die Zukunft (ex nunc et pro futuro) auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts im Zeitpunkt der Verfügung über die Herabsetzung oder Auf- hebung einer Rente herzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_597/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 3.1). 6.3. Die zweifellose Unrichtigkeit einer ursprünglichen Leistungszusprechung im Sinne von Art. 53 ATSG muss anhand der damaligen Rechtslage (ein- schliesslich der Rechtspraxis) beurteilt werden (Urteil des Bundesge- richts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 3.3.2). Bereits im Jahr 1999 etablierte das Bundesgericht in einem amtlich publizierten Urteil (BGE 125 V 351) eine Beweiswürdigungsrichtlinie, welche den Beweiswert von Haus- arztberichten deutlich relativierte. Ab diesem Zeitpunkt galt es jedenfalls in komplexeren Fällen schon nach allgemeinen beweisrechtlichen Grund- sätzen nicht mehr als praxiskonform, die Feststellung einer Arbeitsunfähig- keit entscheidend auf einen Hausarztbericht abzustützen. Vielmehr erach- tete es in solchen Fällen eine fachärztliche Untersuchung für angezeigt (Ur- teil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 3.3.3 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353). Die Verfügung vom 8. Februar 2000 (VB 2.30) basierte in medizinischer Hinsicht auf dem Arztbericht des behandelnden Arztes med. pract. F._____ sowie der Psychotherapeutin G._____ vom 6. Oktober 1999 (vgl. E. 2.3.2), welche, unter anderem aufgrund einer psychiatrischen Diagnose und einer Migräne eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hatten. Seinen Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie erwarb med. pract. F._____ indes erst im Jahr 2003 und somit rund 4 Jahre nach seiner Stellungnahme (vgl. Medizinalberuferegister: www.medregom.admin.ch). Dem in den Akten - 10 - ebenfalls vorhandenen Bericht des Neurologen Dr. med. J._____ vom 21. Juli 1998 sind sodann keine Arbeitsfähigkeitseinschätzungen zu ent- nehmen (VB 2.38 S. 3 f.), was angesichts der bereits damals vorhandenen Kopfschmerzproblematik, welche ein Hauptgrund für die Leistungsein- schränkung darstellte (vgl. VB. 2.33 S. 5) notwendig gewesen wäre. Die Allgemeinmedizinerin Dr. med. K._____ äusserte sich sodann in ihrem Be- richt vom 4. Juli 1999 nicht zu einer allfälligen Arbeitsfähigkeit in einer an- gepassten Tätigkeit (VB 2.38 S. 1 f.). Vor diesem Hintergrund hätte die Be- schwerdegegnerin einzig gestützt auf die Berichte dieser behandelnden Ärzte der Beschwerdeführerin keine Rente zusprechen dürfen, womit ihre damalige Verfügung als zweifellos unrichtig zu beurteilen ist (vgl. BGE 140 V 514 E. 4 S. 519; vgl. auch BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470). Da die erheb- liche Bedeutung der Berichtigung mit Blick auf den Charakter der Invaliden- rente als periodischer Dauerleistung feststeht, sind die Voraussetzungen zur Vornahme der Wiedererwägung erfüllt (BGE 119 V 475 E. 1c S. 480; Urteil des Bundesgerichts 8C_778/2012 vom 27. Mai 2013 E. 3.1). 6.4. Nachdem das Versicherungsgericht die Parteien mit Beschluss vom 18. Oktober 2023 darauf hingewiesen hatte, dass die angefochtene Verfü- gung allenfalls mit der Begründung der Wiedererwägung geschützt werden könnte, nahm die Beschwerdeführerin am 13. November 2023 Stellung. Entgegen der darin vertretenen Auffassung stellte das Versicherungsge- richt in seinem Beschluss nicht die Unrichtigkeit der verfügten Rentenauf- hebung an sich in Aussicht, sondern lediglich eine verfügte Rentenaufhe- bung "aufgrund der Revision". Diese Formulierung stimmt mit der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung überein ("zu Unrecht ergangene Revisions- verfügung"; BGE 125 V 368 E. 2 S. 369; vgl. auch E. 6.2.1. hiervor). Ent- sprechend wurde im Beschluss vom 13. Oktober 2023 ausgeführt, dass die angefochtene Verfügung allenfalls mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung geschützt werden könnte. Wenn die Beschwerdeführerin darüber hinaus vorbringt, es sei ihr rechtliches Gehör verletzt worden, da das Versicherungsgericht nicht erläutert habe, weshalb eine Motivsubstitu- tion in Erwägung gezogen werden könnte, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. So ist im Rahmen des rechtlichen Gehörs gemäss der Recht- sprechung lediglich die Angabe der Rechtsnorm oder des Rechtsgrundes notwendig, mit welcher eine Behörde ihren Entscheid zu begründen beab- sichtigt (vgl. BGE 125 V 368 E. 4a S. 370; vgl. Urteil des Bundesge- richts 9C_417/2017 vom 19. April 2018 E. 4.4.2). Mit Beschluss vom 18. Oktober 2023 wurde der Beschwerdeführerin der Rechtsgrund der Wie- dererwägung und die Rechtsnorm Art. 53 Abs. 2 ATSG bekannt gegeben. Die detaillierten Umstände, welche eine solche Motivsubstitution rechtferti- gen können, ergeben sich sodann aus Gesetz und Rechtsprechung (vgl. E. 6.2). Nach dem Dargelegten gilt es mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Im Folgenden ist daher der Invaliditätsgrad per Januar 2023 zu ermitteln. - 11 - 7. 7.1. Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG; vgl. auch Art. 25 und 26 IVV). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung ge- setzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in- valid geworden wäre (Valideneinkommen). 7.2. 7.2.1. Das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das die versicherte Per- son erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; Art. 28a Abs. 1 IVG). Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist recht- sprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53; Urteil des Bundesgerichts 9C_190/2019 vom 14. Mai 2019 E. 4.2). Wenn es nicht möglich ist, zur Bestimmung des Valideneinkommens vom zuletzt vor Invaliditätseintritt erzielten Lohn auszugehen, oder fehlen sonst kon- krete Anhaltspunkte für dessen Bestimmung, dann ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte zurückzugreifen (Urteil des Bundesge- richts 9C_84/2020 vom 2. März 2020 mit Hinweis auf SVR 2009 IV Nr. 27 S. 75, 9C_93/2008 E. 6.3.2), nötigenfalls auch bei Selbstständigerwerben- den (Urteil des Bundesgerichts 9C_361/2016 vom 22. August 2016 E. 5.2.2). 7.2.2. Die Verfügung vom 8. Februar 2000 ist wie bereits ausgeführt wiedererwä- gungsweise aufzuheben, weshalb entgegen der Ansicht der Beschwerde- führerin keine Bindung an das darin verwendete Valideneinkommen be- steht (vgl. Beschwerde S. 10). Den Akten sind keine verlässlichen Anhalts- punkte betreffend das von der Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesund- heitsschadens erzielte Einkommen zu entnehmen. Insbesondere enthält diesbezüglich auch der Auszug aus ihrem individuellen Konto (IK; VB 11) keine relevanten Informationen. Es fehlen sodann konkrete Hinweise auf eine zu berücksichtigende berufliche Weiterentwicklung, welche die Be- schwerdeführerin normalerweise vollzogen hätte (BGE 145 V 141 E. 5.2.1 S. 144; Urteil des Bundesgerichts 8C_572/2021 vom 19. Januar 2022 E. 3.1; vgl. Beschwerde S. 10 ff.). Somit ist das Valideneinkommen gestützt - 12 - auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des BfS zu ermitteln. Die Beschwerdeführerin war vor Eintritt des Gesundheitsschadens ohne Ausbildung in der Projektleitung der B._____ tätig (VB 155 S. 39). Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist daher auf die LSE-Tabelle TA1 des Jahres 2020 Ziff. 86-88, Gesundheits- und Sozialwesen, Kompetenz- niveau 1, abzustellen, wobei die Lohnentwicklung bis 2021 (mangels im Verfügungszeitpunkt aktuellerer Daten; vgl. die Tabelle Nominallohnindex, Frauen, 2011-2021) sowie die betriebsübliche Arbeitszeit (vgl. die Tabelle betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) zu berücksichti- gen ist. Das Valideneinkommen beläuft sich auf Fr. 58'682.00 (Fr. 4'700.00 x 12 x 41.5/40 x 105.4/105.1). 7.3. 7.3.1. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Recht- sprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Inva- lidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Ar- beitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr ver- bleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und er- scheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesund- heitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Er- werbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die LSE-Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301 mit Hinweis unter anderem auf BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475). 7.3.2. Die Beschwerdeführerin macht einen Abzug vom Tabellenlohn geltend (Be- schwerde S. 11 f.). Anhaltspunkte, welche einen solchen Abzug zu recht- fertigen vermöchten, sind indes keine vorhanden. So ist die Notwendigkeit häufiger Pausen bereits in der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung enthalten (vgl. E. 5.2); eine doppelte Anrechnung ist rechtsprechungsgemäss nicht zuläs- sig (Urteil des Bundesgerichts 8C_586/2019 vom 24. Januar 2020 E. 5.3.2). Darauf hinzuweisen ist sodann, dass das Alter der Beschwerde- führerin, sowie der Umstand, dass sie Schweizerische Staatsangehörige ist, vorliegend gar eher lohnerhöhend wirken (vgl. Urteil des Bundesge- richts 8C_327/2018 vom 31. August 2018 E. 4.4.2; vgl. die LSE-Tabellen TA9, Monatlicher Bruttolohn nach Lebensalter, beruflicher Stellung und Ge- schlecht, T12_b Monatlicher Bruttolohn, Schweizer/innen und Auslän- der/innen, nach beruflicher Stellung und Geschlecht). - 13 - 7.3.3. Das Invalideneinkommen ist gestützt auf die Tabelle TA1, Total, Kompe- tenzniveau 1 unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung bis 2021, der be- triebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit sowie einer 67%igen Arbeitsfähig- keit (vgl. E. 5.2) in einer angepassten Tätigkeit auf Fr. 36'073.00 (Fr. 4'276.00 x 12 x 41.7/40 x 108.6/107.9 x 67/100) festzusetzen. 7.4. Bei der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultiert eine Er- werbseinbusse von Fr. 22'609.00 und somit ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von gerundet 39 % (Fr. 22'609.00 / Fr. 58'682.00). Somit hat die Beschwerdegegnerin die Rente der Beschwerdeführerin mit Verfü- gung vom 31. Januar 2023 im Ergebnis zu Recht per Ende Februar 2023 (vgl. Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV) aufgehoben. 8. 8.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 8.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da dieser die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, sind die Kosten einstweilen lediglich vorzu- merken. 8.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin wird das an- gemessene Honorar nach Eintritt der Rechtskraft des versicherungsge- richtlichen Urteils aus der Obergerichtskasse zu vergüten sein (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG). 8.4. Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der vor- gemerkten Gerichtskosten sowie der der Rechtsvertreterin ausgerichteten Entschädigung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. - 14 - Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen vorgemerkt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Das Honorar der unentgeltlichen Rechtsvertreterin wird richterlich auf Fr. 1'950.00 festgesetzt. Die Obergerichtskasse wird gestützt auf § 12 Anwaltstarif angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Irja Zuber, Procap Schweiz, Olten, nach Eintritt der Rechtskraft das Hono- rar von Fr. 1'950.00 auszurichten. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). - 15 - Aarau, 23. November 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Roth Meier