Zudem geht es nicht um die Beendigung der Arbeitslosigkeit in Erfüllung der Schadenminderungspflicht, wenn der Wechsel auf eine selbstständige Erwerbstätigkeit nicht als Reaktion auf die eingetretene Arbeitslosigkeit, sondern als Realisierung eines ohnehin und unabhängig vom Stellenverlust gehegten Wunsches nach einer selbständigen Erwerbstätigkeit (vgl. dazu VB 315) erfolgt (BGE 111 V 38 E. 2b S. 40). Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, dass sich eine versicherte Person, die sich ohnehin selbstständig machen will, die Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit durch die Arbeitslosenversicherung finanzieren lässt (Urteil C 290/02 vom 25. Februar 2003 E. 2.2).