die für Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, geltenden Pflichten erfüllt und genügende Arbeitsbemühungen getätigt haben mag, ändert rechtsprechungsgemäss daran nichts (Urteil des Bundesgerichts 8C_621/2008 vom 23. Januar 2009 E. 4). Zudem geht es nicht um die Beendigung der Arbeitslosigkeit in Erfüllung der Schadenminderungspflicht, wenn der Wechsel auf eine selbstständige Erwerbstätigkeit nicht als Reaktion auf die eingetretene Arbeitslosigkeit, sondern als Realisierung eines ohnehin und unabhängig vom Stellenverlust gehegten Wunsches nach einer selbständigen Erwerbstätigkeit (vgl. dazu VB 315) erfolgt (BGE 111 V 38 E. 2b S. 40).