Dass der Beschwerdeführer die für Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, geltenden Pflichten erfüllt und genügende Arbeitsbemühungen getätigt haben mag, ändert rechtsprechungsgemäss daran nichts (Urteil des Bundesgerichts 8C_621/2008 vom 23. Januar 2009 E. 4).