Dementsprechend ist bereits ab September 2019 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer mit dem Ziel dauernder wirtschaftlicher und unternehmerischer Unabhängigkeit aufgenommenen selbstständigen Erwerbstätigkeit auszugehen. Insoweit kann nicht von einer lediglich vorübergehenden, zeitlich beschränkten und investitionsarmen selbstständigen Erwerbstätigkeit ausgegangen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_81/2009 vom 27. August 2009 E. 3.4 mit Hinweisen; vgl. E. 2.5.). Dass der Beschwerdeführer