So traf der Beschwerdeführer zwischen September und Dezember 2019 mit der Aufschaltung einer Website, der Sicherung des Startkapitals, der Gründung der Gesellschaft, dem Abschluss eines Mietvertrags für Geschäftsräumlichkeiten, der Anstellung von Mitarbeitenden sowie der Tätigung verschiedener Anschaffungen weitreichende und konkrete Vorbereitungen zur Aufnahme bzw. Intensivierung seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit. Dementsprechend ist bereits ab September 2019 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer mit dem Ziel dauernder wirtschaftlicher und unternehmerischer Unabhängigkeit aufgenommenen selbstständigen Erwerbstätigkeit auszugehen.