Zwar mögen die zeitlichen Aufwendungen für seine selbstständige Tätigkeit Bewerbungsgesprächen nicht entgegengestanden haben. Im Raum steht aber die Frage, ob der Beschwerdeführer in Würdigung aller Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereit gewesen wäre, seine selbstständige Erwerbstätigkeit für den Antritt einer Vollzeitstelle aufzugeben. Dies ist, wie vorangehend ausgeführt, zu verneinen.