Dass der Beschwerdeführer aufgrund der Covid-19-Pandemie die Umsatzerwartungen nicht realisieren konnte, ändert an dieser Feststellung nichts, denn die Arbeitslosenversicherung bezweckt nicht die Abdeckung von Unternehmerrisiken (vgl. E. 3.3. hiervor). Zudem ist es rechtsprechungsgemäss für den Entscheid über die Vermittlungsfähigkeit nicht relevant, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Beschwerdeführer ab September 2019 einen Umsatz erwirtschaftet hat (ARV 2010/2 Nr. 5 S. 138-141, 8C_635/2009 vom 4. März 2009 E. 3.2). - 21 -