Vorliegend nahm aber die selbstständige Erwerbstätigkeit gemäss vorangehenden Ausführungen einen Umfang an, aufgrund dessen nicht mehr überwiegend wahrscheinlich (Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, BGE 138 V 218 E. 6 S. 221 mit Hinweisen) erscheint, dass er diese Tätigkeit jederzeit für den Antritt einer unselbstständigen Vollzeitstelle aufgegeben hätte.