358; 385). Zudem ergeben sich aus den Akten diverse Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer durchaus auch nach dem Ausbruch der Covid-19-Pan- demie aktiv und intensiv seine selbstständige Tätigkeit weiterverfolgt hat (VB 120; 220, 316; 345; 348; 355 f.; 358 f.; 375; 385; 398; 403; 409; 526; 594; 905).