1168 f.), dass keine Einnahmen aus seiner selbstständigen Tätigkeit geflossen seien, sondern es nur Ausgaben gegeben habe (VB 120; 220; 380; 801; 805; 1170) und dass daher eine Vermittlungsfähigkeit jederzeit zu 100 % gewünscht und gegeben sei (VB 120; 220; 804; 805; 1165 f.). Es ergibt sich jedoch in klarem Widerspruch dazu aus den Akten, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der selbstständigen Erwerbstätigkeit sehr hohe Investitionen getätigt hatte (je nach Angabe zwischen Fr. 150'000.00 und Fr. 370'000.00 für Reisen (Kundenakquisition), Marktbearbeitung, Ausfertigung von Verträgen, Gründung, Projekte, Fixkosten (Anmietung Büro, Versicherungen, Betriebskosten, Auto