805; 905; 988; 1117; 1159; 1160; 1166; 1168 f.), dass keine Einnahmen aus seiner selbstständigen Tätigkeit geflossen seien, sondern es nur Ausgaben gegeben habe (VB 120; 220; 380; 801; 805; 1170) und dass daher eine Vermittlungsfähigkeit jederzeit zu 100 % gewünscht und gegeben sei (VB 120; 220; 804;