4.3. Nach dem Dargelegten führte der Beschwerdeführer zwar mehrfach aus, dass er bereit und in der Lage sei, in einer unselbstständigen Tätigkeit in einem Vollzeit-Pensum zu arbeiten (VB 1172) und dafür auch seine selbstständige Erwerbstätigkeit aufgeben würde (VB 804; 999; 1168 f.), dass er nur wenige Stunden bzw. ein Pensum von maximal 10 bis 15 % in seine selbstständige Tätigkeit investiere und diese in seiner Freizeit und am Wochenende ausführe (VB 380; 416; 594; 801; 804; 805; 905; 988; 1117; 1159;