Seine Angaben zur Teilselbstständigkeit (<10 %) und zu den Einnahmen seien korrekt gewesen. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er keinen Antrag auf KAE hätte stellen dürfen. Soweit er sich erinnere, seien keine Kurzarbeitsgelder geflossen. Die Angabe des Lohnes auf dem fraglichen Antrag (Fr. 7'000.00 pro Monat [VB 397]) habe sich auf die Höhe der Arbeitslosenvergütung bezogen. Eine absichtliche Inanspruchnahme sei nicht das Ziel gewesen, sondern eine finanzielle Abdeckung seiner Investitionen, die getätigt worden seien in der Zeit, in der die volle Selbstständigkeit noch geplant gewesen sei. Die Angabe des Pensums von 100 % sei "im Zuge der Selbstständigkeitsprüfungszeitraum" ge-