4.2.36. In seiner Stellungnahme vom 15. bzw. 16. Juni 2022 im Rahmen des ihm vom Beschwerdegegner in Bezug auf die von diesem in Aussicht gestellte Verneinung seines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 5. September 2019 am 7. Juni 2022 gewährten rechtlichen Gehörs (VB 658) hielt der Beschwerdeführer fest, die Situation im Jahr 2020 sei eine besondere Situation für ihn gewesen, da Anfangsinvestitionen in die Prüfung der Selbstständigkeit erfolgt seien, woraus der Härtefallhilfeantrag in dieser Zeit resultiert sei. Seine Angaben zur Teilselbstständigkeit (<10 %) und zu den Einnahmen seien korrekt gewesen.