4.2.35. In seinem Schreiben an die Arbeitslosenkasse vom 25. April 2022 führte der Beschwerdeführer aus, unentgeltliche Leistungen seien in seinem Versuch eines Aufbaues einer Selbstständigkeit im November 2019 geplant gewesen. Bis zum Zeitpunkt der "RAV Selbstständigkeitsunterstützung" im Februar 2020 habe er sich mit dem Aufbau der Firma mit einem Pensum von ca. 8 bis 15 % überwiegend an den Wochenenden beschäftigt. Dazu habe er keine exakten Stundenangaben aufgelistet, da der Aufwand überschaubar gewesen und einige Stunden am Wochenende und hin und wieder Telefonate unter der Woche angesetzt gewesen seien für die Erstellung der Homepage, Workshops und Konzeptbesprechungen.