4.2.34. Zu den Fragen des Beschwerdegegners zu seiner Tätigkeit für die eigene Firma und seiner Aus- bzw. Weiterbildung vom 29. März 2022 führte der Beschwerdeführer am 1. April 2022 aus, es bestehe keine Aufstellung der geleisteten Stunden für die B._____ seit dem Jahr 2019, weil es sich um eine rein nebengeschäftliche Betätigung gehandelt habe, die wenige Stunden unter der Woche und am Wochenende in seiner Freizeit gefordert habe und die dem Ziel gedient habe, eine berufliche Anstellung über das Netzwerk zu erhalten. Einnahmen seien aufgrund der Corona-Pandemie keine generiert worden, sondern nur Ausgaben (VB 416 f.).