4.2.28. Im Härtefallhilfegesuch vom 25. Mai 2021 gab der Beschwerdeführer an, der Umsatzerlös im Zeitraum zwischen der Firmengründung und dem 29. Februar 2020 habe Fr. 5'198.00 betragen (VB 374). Zudem gab er an, er beabsichtige, das Unternehmen weiterzuführen (VB 375). Mit Verfügung vom 28. Mai 2021 wurde das fragliche Gesuch um Finanzhilfe vom 25. Mai 2021 vom Beschwerdegegner abgewiesen, da der durchschnittliche Umsatzerlös in den Jahren 2018 und 2019 kleiner als Fr. 50'000.00 gewesen sei (VB 371).