Sein Zeitaufwand für die selbstständige Tätigkeit habe zeitweise sogar null Stunden betragen. Eine Dauerbeschäftigung sei nicht im Sinne, weil hierfür die Rahmenbedingungen nicht gegeben seien (VB 801). 4.2.27. Mit Verfügungen vom 26. April 2021 (VB 816) und 19. Mai 2021 (VB 772) wurde der Beschwerdeführer daraufhin als weiterhin im Rahmen einer Vollzeitstelle vermittlungsfähig eingeschätzt (VB 816).