4.2.26. Am 20. April 2021 führte der Beschwerdeführer zu den Zusatzfragen des Beschwerdegegners zur Deklaration seiner selbstständigen Tätigkeit aus, wenn daraus Einnahmen entstehen sollten, würden diese transparent sichtbar gemacht. Da bis heute keine Einnahmen eingegangen seien, bleibe eine Beschäftigung von unter 10 % bestehen. Das C._____-Konzept sei ab April 2020 in Kombination mit der M._____ begleitet worden und ende bei Abschluss der Weiterbildung. Aufgrund der Coronasituation habe er sein Engagement zurückgefahren. Sein Zeitaufwand für die selbstständige Tätigkeit habe zeitweise sogar null Stunden betragen.