Er sei bereit und in der Lage, die selbstständige Erwerbstätigkeit zugunsten einer Arbeitnehmertätigkeit aufzugeben. Seine selbstständige Erwerbstätigkeit sei nicht auf Dauer ausgerichtet und er strebe damit keine unternehmerische und wirtschaftliche Unabhängigkeit an. Er habe im Zeitpunkt der Firmengründung Investitionen für die Einlage und die Homepage getätigt (VB 804).