4.2.24. Im Fragebogen für selbstständig Erwerbende oder in der eigenen Firma Beschäftigte vom 10. April 2021 gab der Beschwerdeführer an, dass er seine selbstständige Erwerbstätigkeit am Dienstag und Freitag jeweils von 9.00 bis 12.00 Uhr und – an der M._____ – am Samstag von 9.00 bis 18.00 Uhr und am Sonntag von 9.00 bis 12.00 Uhr ausübe. Der Arbeitsvermittlung stelle er sich zu 100 % zur Verfügung. Er habe die selbstständige Erwerbstätigkeit nicht aufgenommen und er habe nicht die Absicht, diese zu erweitern (VB 803). Er sei bereit und in der Lage, die selbstständige Erwerbstätigkeit zugunsten einer Arbeitnehmertätigkeit aufzugeben.