Aufgrund der Notfallmassnahmen im März 2020 habe die B._____ keine Geschäftstätigkeit und keinen Verkauf generieren können. Auch seien die Kunden, Lieferanten und weitere Investoren abgesprungen, so dass die Firma nun auf ihren Investitionskosten (Gründungskosten, Projektkosten, und Fixkosten [Anmietung Büro etc., Versicherungen und Vertriebskosten]) sitzen bleibe (VB 361). 4.2.23. In seiner Stellungnahme vom 10. April 2021 hinsichtlich seiner Vermittlungsfähigkeit führte der Beschwerdeführer aus, "C._____" sei nur der - 13 -