4.2.19. In seiner E-Mail-Nachricht an den Sachbearbeiter der Arbeitslosenkasse vom 7. Oktober 2020 führte der Beschwerdeführer aus, es sei "ein Missverständnis passiert". Bei der stundenmässigen Eingabe seiner - 12 - Beschäftigung im September habe er an seiner eigenen Homepage am Wochenende und abends gearbeitet. Das sei mit der stundenweisen Arbeit gemeint, jedoch keineswegs Arbeit für andere Arbeitgeber und vor allem nicht solche, die finanziell entlöhnt werde. Das solle heissen, er habe investiert, um seine Wirkung auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen. Es sei zu keinem Zeitpunkt mehr als 5 bis 10 % seiner Zeit aufgewendet worden (VB 905).