Eine konkrete Abrechnung könne er daher nicht vornehmen (VB 398). In der Aufstellung für die interne Stundenkontrolle für Mai und Juni 2020 führte der Beschwerdeführer aus, dass er einen Monatslohn von Fr. 7'000.00 und seine Praktikantin und der Freelancer einen Monatslohn von je Fr. 1'500.00 hätten. Seine Sollzeit würde in beiden Monaten jeweils 172 Stunden und seine Istzeit sowie seine Absenzen würden je 18 Stunden betragen (VB 397).