In seinem Begleitschreiben an die Arbeitslosenkasse hielt der Beschwerdeführer (ebenfalls) am 15. Juli 2020 fest, da er keine Auslandreisen unternehmen könne und seine Kontakte im Ausland auch Einschränkungen erführen, könne er momentan keinen geschäftlichen Tätigkeiten mehr nachgehen und sei stark eingeschränkt. Da er bestrebt sei, weiterhin aktiv zu bleiben, sei er auf die Unterstützung angewiesen. Da er momentan keine finanzielle Bezahlung leisten könne, würden ihn seine Zuarbeiter stundenweise unterstützen, wenn möglich und nur minimal. Eine konkrete Abrechnung könne er daher nicht vornehmen (VB 398).