Die Sollstunden aller anspruchsberechtigten Arbeitnehmenden würden 232 Stunden und die Summe der wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden 196 Stunden betragen, wodurch ein wirtschaftlich bedingter Arbeitsausfall von 84.48 % und eine Lohnsumme für die ausgefallenen Stunden von Fr. 3'506.05 bestehen würden (VB 399). In seinem Begleitschreiben an die Arbeitslosenkasse hielt der Beschwerdeführer (ebenfalls) am 15. Juli 2020 fest, da er keine Auslandreisen unternehmen könne und seine Kontakte im Ausland auch Einschränkungen erführen, könne er momentan keinen geschäftlichen Tätigkeiten mehr nachgehen und sei stark eingeschränkt.