4.2.18. Im Formular "Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsenschädigung" vom 15. Juli 2020 führte der Beschwerdeführer für Mai und Juni 2020 wiederum aus, es seien von drei anspruchsberechtigten Arbeitnehmenden zwei Arbeitnehmende von Kurzarbeit betroffen. Die Sollstunden aller anspruchsberechtigten Arbeitnehmenden würden 232 Stunden und die Summe der wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden 196 Stunden betragen, wodurch ein wirtschaftlich bedingter Arbeitsausfall von 84.48 % und eine Lohnsumme für die ausgefallenen Stunden von Fr. 3'506.05 bestehen würden (VB 399).