4.2.17. Mit E-Mail vom 28. Mai 2020 führte die K._____ Treuhand betreffend ihre Mandantin B._____ aus, es sei nur der Beschwerdeführer selbst, der keine Arbeit mehr habe im Zusammenhang mit dem Lockdown. Sie könnten den Beschwerdeführer aber zurzeit nicht erreichen. Es könne sein, dass er im Ausland bei seinem Hauptkunden sei (VB 403). Gleichentags reichte die K._____ Treuhand die überarbeiteten Anträge von Kurzarbeitsentschädigung für die Monate März und April 2020 ein. Für beide Monate wurde angegeben, es sei ein anspruchsberechtigter Arbeitnehmer von Kurzarbeit betroffen.