Alle drei Arbeitnehmenden seien von Kurzarbeit betroffen mit einem voraussichtlich prozentualen Arbeitsausfall von 100 % (VB 410). Im beigelegten Schreiben bestätigte der Beschwerdeführer, dass die B._____ aufgrund der besonderen Notfallsituation seit Februar 2020 die Geschäftstätigkeit reduziert und minimiert habe. Diverse Reisen zu potenziellen Kunden hätten nicht angetreten werden können. Vorarbeiten zu Geschäftstätigkeiten wie Abklärungen und IT-Angelegenheiten seien nur begrenzt möglich (online). Es würden stundenweise Arbeiten erledigt, die nicht ausbezahlt werden könnten (VB 409). - 11 -