4.2.16. In der Voranmeldung von Kurzarbeit vom 20. Mai 2020 gab der Beschwerdeführer an, es müsse für den Gesamtbetrieb Kurzarbeit eingeführt werden. Da seit März keine Reiseerlaubnis bestehe, sei eine Geschäftstätigkeit in dieser internationalen Brache nicht möglich. Beratungsmandate könnten keine vor Ort getätigt werden. Auch die Herstellerpartnerschaften seien seit März bis auf Weiteres eingestellt. Der Personalbestand belaufe sich auf drei Personen, davon seien zwei auf Abruf angestellt. Alle drei Arbeitnehmenden seien von Kurzarbeit betroffen mit einem voraussichtlich prozentualen Arbeitsausfall von 100 % (VB 410).