4.2.13. In der Voranmeldung von Kurzarbeit für die B._____ vom 20. März 2020 hielt der Beschwerdeführer fest, es müsse Kurzarbeit für den Gesamtbetrieb eingeführt werden. Zum Personalbestand gab er an, es gebe einen Mitarbeiter mit einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, drei Arbeitnehmende auf Abruf und einen Lehrling. Von Kurzarbeit betroffen sei ein Arbeitnehmer (VB 524). Der voraussichtliche prozentuale Arbeitsausfall pro Monat betrage 100 % (VB 525). Zur Begründung des Antrags auf Kurzarbeitsentschädigung führte er aus, durch den Ausruf des Notstandes seien sämtliche Aufträge sistiert worden.