Unter dem Titel "Auflagen und Hinweise" wurde unter anderem ausgeführt, dass der Beschwerdeführer neben der Arbeitslosigkeit eine auf Dauer ausgerichtete selbstständige Erwerbstätigkeit im Bereich Unternehmensentwicklung im Ausmass von maximal acht Stunden pro Woche ausübe, wobei die Einsätze nur gelegentlich jeweils abends oder am Wochenende und damit ausserhalb der normalen Arbeitszeit erfolgen würden. Er sei verpflichtet, die Arbeitslosenkasse und das RAV umgehend zu informieren, sollte er die selbstständige Erwerbstätigkeit über das von ihm genannte zeitliche Ausmass hinaus ausdehnen (VB 1149).