4.2.7. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2019 wurde der Beschwerdeführer ab dem 5. September 2019 als im Rahmen von 100 % vermittlungsfähig qualifiziert (VB 1145). Unter dem Titel "Auflagen und Hinweise" wurde unter anderem ausgeführt, dass der Beschwerdeführer neben der Arbeitslosigkeit eine auf Dauer ausgerichtete selbstständige Erwerbstätigkeit im Bereich Unternehmensentwicklung im Ausmass von maximal acht Stunden pro Woche ausübe, wobei die Einsätze nur gelegentlich jeweils abends oder am Wochenende und damit ausserhalb der normalen Arbeitszeit erfolgen würden.