4.2.5. Am 23. Oktober 2019 gab der Beschwerdeführer an, dass er von Montag bis Freitag jeweils von 7.30 bis 18.00 Uhr als Arbeitnehmer bei einer Drittfirma neben der selbstständigen Erwerbstätigkeit arbeiten könnte und möchte. Seine selbstständige Tätigkeit übe er am Freitag von 8.00 bis 16.00 Uhr und am Samstag von 8.00 bis 15.00 Uhr aus. Dabei handle es sich um keine Aufträge, sondern um Start-Up-Aktivitäten (VB 1160). 4.2.6. Mit E-Mail-Nachricht vom 24. Oktober 2019 teilte der Beschwerdeführer seinem RAV-Personalberater mit, dass er die Einzelfirma auf eine GmbH umschreiben möchte. Für seine Suche nach einer Arbeitsstelle habe sich nach wie vor nichts verändert (VB 1184).