Die selbstständige Tätigkeit sei nicht auf Dauer ausgerichtet. Die Kündigung bei der Firma I._____ AG habe nicht in Zusammenhang mit der Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit gestanden. Bis und mit September 2019 habe er keine Zeit aufgewendet für die selbstständige Erwerbstätigkeit (VB 1168 f.). Im Oktober 2019 habe er in einem Pensum von weniger als 10 % in der selbstständigen Erwerbstätigkeit gearbeitet und es sei ein Pensum in dieser Höhe oder noch geringer geplant. Er starte keine Akquise und seine Netzwerke über seine Dienstleistung der Beratung seien noch ausstehend.