4.2.3. Im Fragebogen für selbstständig Erwerbende oder in der eigenen Firma Beschäftigte führte der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2019 aus, dass er die selbstständige Tätigkeit nicht konkret ausübe. Er stelle sich der Arbeitsvermittlung zu 100 % zur Verfügung. Zum jetzigen Zeitpunkt habe er nicht die Absicht, seine selbstständige Erwerbstätigkeit zu erweitern. Der Grund [für die Gründung] der Einzelfirma sei, ihn in eine Festanstellung zu manövrieren (VB 1167). Er sei bereit und in der Lage, die selbstständige Erwerbstätigkeit zugunsten einer Arbeitnehmertätigkeit aufzugeben. Die selbstständige Tätigkeit sei nicht auf Dauer ausgerichtet.