Auch habe er die bezogenen Arbeitslosengelder nie als Kapitalhilfe für eine Firmenneugründung oder als finanzielle Überbrückungshilfe angesehen. Er sei bereit, in der Lage und berechtigt gewesen, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen und habe stets Arbeitsbemühungen getätigt (vgl. Beschwerde S. 6 ff.). 4.2. Den Akten lässt sich betreffend die Zeit vom Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug am 5. September 2019 bis 13. Januar 2022 (VB 639) insbesondere Folgendes entnehmen: