Daraus könne insgesamt geschlossen werden, dass seine selbstständigen Tätigkeiten nicht auf Dauer ausgerichtet gewesen seien. Es scheine ihm ein Beitrag zur Schadenminderung zu sein, dass er seine (Teil-)Selbstständigkeit verfolgt und sich gleichzeitig für Stellen im Anstellungsverhältnis beworben habe. Er habe zu keinem Zeitpunkt eine umfassende selbstständige Erwerbstätigkeit oder arbeitgeberähnliche Stellung aufgenommen respektive praktiziert. Auch habe er die bezogenen Arbeitslosengelder nie als Kapitalhilfe für eine Firmenneugründung oder als finanzielle Überbrückungshilfe angesehen.