Es sei richtig, dass er am 20. März 2020 für die B._____ ein Gesuch um Kurzarbeitsentschädigung (KAE) gestellt habe. Damals sei ihm nicht bewusst gewesen, dass sich KAE und der Bezug von Arbeitslosentaggeldern ausschliessen würden. Am 25. Mai 2021 habe er zudem einen Härtefallhilfeantrag gestellt. Erste Aufträge von massgeblichen AN-bestellungen und damit verbunden der Abschluss von Lizenzverträgen hätten im ersten Quartal 2020 kurz vor der Umsetzung zu stehen geschienen. Mit Ausbruch der Pandemie seien jegliche Kontakte abgebrochen, die Bestellungen seien storniert und die Verträge nicht unterzeichnet worden.