Es ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des konkreten Falls zu prüfen, ob sie bereit und in der Lage war, in Anbetracht der für eine Anstellung noch zur Verfügung stehenden Zeit eine entsprechende Arbeit anzunehmen (ARV 1992 Nr. 12 S. 129 ff.). Die Vermittlungsfähigkeit und damit ein Leistungsanspruch sind dann zu verneinen, wenn die Absicht zur Aufnahme der selbstständigen Arbeit so weit fortgeschritten ist, dass die Annahme einer unselbstständigen Tätigkeit nicht oder kaum mehr möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_81/2009 vom 27. August 2009 E. 3.4).