Einer versicherten Person, welche eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt, kann die Vermittlungsfähigkeit allein aus der Tatsache, dass sie ein Lokal mietet und Büro- und EDV-Ma- terial erwirbt, nicht abgesprochen werden. Es ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des konkreten Falls zu prüfen, ob sie bereit und in der Lage war, in Anbetracht der für eine Anstellung noch zur Verfügung stehenden Zeit eine entsprechende Arbeit anzunehmen (ARV 1992 Nr. 12 S. 129 ff.).