Massgebendes Kriterium für diesen Anspruch ist die Vermittlungsfähigkeit. Übt eine versicherte Person während ihrer Arbeitslosigkeit eine selbstständige Erwerbstätigkeit aus, ist die Vermittlungsfähigkeit nur so lange gegeben, als die selbstständige Erwerbstätigkeit ausserhalb der normalen Arbeitszeit ausgeübt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_686/2018 vom 25. Januar 2019 E. 3.2 mit Hinweisen). Einer versicherten Person, welche eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt, kann die Vermittlungsfähigkeit allein aus der Tatsache, dass sie ein Lokal mietet und Büro- und EDV-Ma- terial erwirbt, nicht abgesprochen werden.