3.3. Die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 AVIG). Mit der gesetzlichen Schadenminderungspflicht ist es vereinbar, dass eine arbeitslose Person sich auch nach Möglichkeiten zum Aufbau einer selbstständigen Tätigkeit umsieht.